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    Zuwendungsrichtlinien des Landschaftsverbandes
- Satzung (PDF 70 KB) -
- Antragsformular (PDF 30 KB) -
- Kosten- und Finanzierungsplan (PDF 37 KB) -
- Logo (TIF 97,3 KB) -
- Logo (JPG 53,6 KB) -

    1. Allgemeine Grundsätze
   

Der Landschaftsverband fördert Maßnahmen im Verbandsgebiet, die den Zielen des § 2 der Satzung des Landschaftsverbandes entsprechen. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Zu fördernde Projekte müssen von überörtlicher oder örtlich herausragender Bedeutung sein und einen Bezug zum Verbandgebiet haben.

     
    2. Besondere Ausschlusskriterien
    Von der Förderung sind ausgeschlossen:
  • Deckung von allgemeinen, laufenden Kosten
  • Deckung von Personalkosten
  • Finanzierung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
  • Finanzierung von Baumaßnahmen mit Außnahme denkmalpflegerischer Maßnahmen
  • Förderung von Auslandsreisen
     
    3. Bewilligungsgrundsätze
    Die Förderung erfolgt durch:
  • Zuwendung als Fest- oder Anteilsfinanzierung oder
  • die Gewährung von Bürgschaften
     
    4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    4.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen.

    4.2 Form
Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist das Projekt kurz zu beschreiben (Projekt, Zeit, Ort, Ausführende u.a.). Die Kosten sind nach Kostenarten darzustellen (Honorare, Mieten, Werbung u.a.). Es ist ein Finanzierungsplan beizufügen, der auch die beantragten und bewilligten Zuwendungen von anderen Stellen enthält.
Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Zuwendungsrichtlinien an.

    4.3 Frist
Für Projekte, die im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt oder begonnen werden, sollen die Anträge bis zum 1. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 1. April eingereicht werden.

    4.4 Bewilligung und Ablehnung
Der Vorstand entscheidet über die vorliegenden Anträge. Ablehnungen oder Kürzungen brauchen nicht begründet werden.

    4.5 Auszahlung von Zuschüssen
Gewährte Zuschüsse werden auf Anforderung frühestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahmen ausgezahlt.

    4.6 Hinweis- und Unterrichtspflichten
Der Projektträger ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen des Verfahrens mitzuteilen.
In allen Publikationen (Programme, Plakate usw.) ist auf die Förderung des Landschaftsverbandes hinzuweisen.

    4.7 Verwendungsnachweis
Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Projektes ist unaufgefordert ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Er muß enthalten:
  • eine Übersicht über die tatsächlich erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben
  • die Zahl der Besucher/Nutzer
  • bei Veröffentlichungen ein Belegexemplar
  • ggf. Kopien von Presseberichten und Rezessionen
Der Landschaftsverband ist berechtigt, alle Unterlagen, die das geförderte Vorhaben betreffen, selbst oder durch Beauftragte zu überprüfen.

    4.8 Rückforderung von Zuwendungen
Bei falschen oder fehlerhaften Antragsunterlagen oder nicht termingerechter oder vollständiger Vorlage des Zuwendungsnachweises kann der Landschaftsverband gewährte Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern.
Bei Projekten, die mit einem Überschuss abschließen, können die Zuwendungen anteilsmäßig zurückfordert werden!
 




  
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- Kosten- und Finanzierungsplan (PDF 37 KB) -
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