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Zuwendungsrichtlinien des Landschaftsverbandes
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| 1. Allgemeine Grundsätze |
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Der Landschaftsverband fördert Maßnahmen im Verbandsgebiet, die den Zielen des § 2 der Satzung des Landschaftsverbandes entsprechen. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Zu fördernde Projekte müssen von überörtlicher oder örtlich herausragender Bedeutung sein und einen Bezug zum Verbandgebiet haben. |
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| 2. Besondere Ausschlusskriterien |
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Von der Förderung sind ausgeschlossen:
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| 3. Bewilligungsgrundsätze |
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Die Förderung erfolgt durch:
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| 4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
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4.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen. |
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| 4.2 Form Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist das Projekt kurz zu beschreiben (Projekt, Zeit, Ort, Ausführende u.a.). Die Kosten sind nach Kostenarten darzustellen (Honorare, Mieten, Werbung u.a.). Es ist ein Finanzierungsplan beizufügen, der auch die beantragten und bewilligten Zuwendungen von anderen Stellen enthält. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Zuwendungsrichtlinien an. |
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4.3 Frist Für Projekte, die im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt oder begonnen werden, sollen die Anträge bis zum 1. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 1. April eingereicht werden. |
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| 4.4 Bewilligung und Ablehnung Der Vorstand entscheidet über die vorliegenden Anträge. Ablehnungen oder Kürzungen brauchen nicht begründet werden. |
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| 4.5 Auszahlung von Zuschüssen Gewährte Zuschüsse werden auf Anforderung frühestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahmen ausgezahlt. |
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| 4.6 Hinweis- und Unterrichtspflichten Der Projektträger ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen des Verfahrens mitzuteilen. In allen Publikationen (Programme, Plakate usw.) ist auf die Förderung des Landschaftsverbandes hinzuweisen. |
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4.7 Verwendungsnachweis Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Projektes ist unaufgefordert ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Er muß enthalten:
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| 4.8 Rückforderung von Zuwendungen Bei falschen oder fehlerhaften Antragsunterlagen oder nicht termingerechter oder vollständiger Vorlage des Zuwendungsnachweises kann der Landschaftsverband gewährte Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern. Bei Projekten, die mit einem Überschuss abschließen, können die Zuwendungen anteilsmäßig zurückfordert werden! |
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